Vorratsdatenspeicherung - viele Fragen offen

27. Juni 2008, 9:39 Uhr | Markus Bereszewski

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Technische Umsetzung unklar

Dabei ist Folgendes zu beachten: Als Telefondiensteanbieter im Sinne des § 113a Abs. 2 TKG gelten auch Anbieter von Voice-over-IP-Diensten. Zu den nach Abs. 3 verpflichteten E-Mail-Anbietern zählen Freemail-Dienste, aber auch Web-Hoster, die ihren Kunden als Zusatzdienst die Verwaltung von Mail-Adressen über eigene Server anbieten. Die größte Fallgruppe sind jedoch die Anbieter von Internetzugängen. Hiermit sind auf Grund der weiten Definition des § 113a Abs. 1 TKG nicht nur die »großen« Anbieter von Netzzugängen über Telefonleitungen, Kabel oder Satellit gemeint. Nach den offenen Definitionen des TKG fallen darunter auch Betreiber von Internetcafés und -terminals sowie WLAN-Hotspots, ganz unabhängig von etwaigen kommerziellen Interessen der Anbieter. Dem Wortlaut des Gesetzes nach gilt die Speicherpflicht sogar für private Anbieter, die ihr WLAN auf Grund eines deaktivierten Passwortschutzes »unbewusst« offen halten. Ob hier eine – mit guten Argumenten begründbare – Ausnahme von der Speicherungspflicht besteht, werden die Gerichte zu beurteilen haben. Im Rahmen der Speicherungspflicht ist zunächst darauf zu achten, dass die richtigen Daten gespeichert werden. Welche das sind, steht im jeweils passenden Absatz 2, 3 und 4 des § 113a TKG. Da § 113a TKG nur eine Ausnahme von den allgemeinen Datenschutzvorschriften ist, bedeutet eine Speicherung zusätzlicher Daten einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, sofern keine Rechtfertigung wie eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Das zeigt auch die im Gesetz verankerte Löschungspflicht – nach Ablauf der sechsmonatigen Speicherpflicht sind die Daten innerhalb eines weiteren Monats zu löschen. Zu der Frage, wie die Speicherung im Hinblick auf die technische Umsetzung zu erfolgen hat, hält sich der Gesetzgeber bislang eher bedeckt. Nach § 113a Abs. 9 TKG hat die Speicherung der Daten »so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können«. Die Ausgestaltung dieser Passage in der Praxis ist bislang weitgehend unklar. Ob es zum Beispiel für E-Mail- und Netzzugangsanbieter ausreichend ist, die entsprechenden Server-Logfiles zu speichern und bereit zu halten, oder ob spezielle Schnittstellen zum Zugriff durch die Behörden bereitgestellt werden müssen, kann nicht sicher beantwortet werden. Wie schon bei der Speicherung selbst ist auch hier das Gebot des § 113a Abs. 10 TKG zu beachten: Mit den Daten ist sorgfältig umzugehen und sie sind insbesondere vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen.


  1. Vorratsdatenspeicherung - viele Fragen offen
  2. Was sind Telekommunikationsdienste?
  3. Technische Umsetzung unklar
  4. Hohe Investitionen ins Ungewisse

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