Hier lauern teure Konsequenzen

Was man im Internet herunterladen darf

17. Juni 2011, 11:53 Uhr | Elke von Rekowski
Rechtanwalt Christian Solmecke (Foto: Christian Solmecke).

Anwender in Alarmstimmung: Die Streaming-Plattform kino.to wurde geschlossen, weitere Portale folgen und viele Internet-Nutzer fragen sich nun, ob es für sie Konsequenzen hat, dass sie sich hier kostenfrei Filme angeschaut haben.

Kostenlos kann ganz schön teuer werden, weiß der Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Denn Download zum Nulltarif kann allerdings schnell erhebliche juristische Kosten nach sich ziehen, wenn Urheberrechte verletzt werden und Anwaltsschreiben im Briefkasten liegen. Der Medienexperte zeigt die Fallstricke auf und erläutert, was erlaubt ist und was nicht. Bei einem kostenlosen Video- oder Musik-Download gilt: Ist bereits die Quelle offensichtlich illegal, so sollte ein Download tunlichst unterbleiben. Hier kommt es bei der Bewertung auf den gesunden Menschenverstand an. Verschenkt ein Online-Portal die 100 neuesten Filme, dann ist das ganz bestimmt nicht rechtens. Geht es hingegen um eine werbefinanzierte Promotion-Aktion, in deren Rahmen einige wenige Songs verschenkt werden, so braucht niemand dieses Angebot zu hinterfragen.

Viele Anwender des vor kurzem geschlossenen, offensichtlich illegalen Filmangebots kino.to haben nun Angst vor Abmahnungen der Rechteinhaber - wie das zum Teil im Netz bereits angedroht wurde. »Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Der reine Konsum von Streaming-Diensten ist nicht rechtswidrig, sodass die Nutzer bei dieser Auslegung nichts zu befürchten haben«, sagt Solmecke. Allerdings argumentierten einige Juristen, dass beim Anschauen der Streaming-Filme für kurze Zeit eine flüchtige Kopie des Films im Arbeitsspeicher des Rechners angelegt werde. »Da diese Diskussion vor Gericht noch nicht ausgefochten ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung damit auf wackligen Beinen steht, gehe ich nicht davon aus, dass den Nutzern von kino.to juristische Folgen drohen«.

Generell warnt Solmecke vor dem Einsatz von Tauschbörsen-Software zum Herunterladen von Filmen. Das sei immer heikel. Denn in einem solchen Fall sei davon ausgehen, dass es sich bei den angebotenen Dateien um illegale Raubkopien handele. Wichtiger aber sei noch, dass der Anwender, der Dateien aus einer Tauschbörse bezieht, diese automatisch gleich selbst wieder anderen Nutzern anbiete. »Somit wird aus dem passiven Nutzer ein aktiver Weiterverbreiter von Copyright-geschütztem Material - und das kann besonders teuer werden. Unsere Kanzlei vertritt zurzeit über 13.000 Abgemahnte mit Tauschbörsen-Thematik, die jeweils bis zu 15.000 Euro an die Rechteinhaber bezahlen sollen«, so Solmecke.

Was viele Anwender nicht wissen: Auch das Einstellen von rechtebehafteten Filmen wie TV-Aufnahmen, Werbeclips und Musikvideos bei YouTube kann Abmahnungen der Rechteinhaber nach sich ziehen. Und wer bereits vorhandene YouTube-Clips auf seinem Facebook-Profil oder auf der eigenen Homepage weiter postet, der ist automatisch auch voll umfänglich für diese Filme verantwortlich - im juristischen Sinne.


  1. Was man im Internet herunterladen darf
  2. Internet-Radio als legale Musikquelle

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