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Wie schütze ich mich vor Mitarbeiter-Abwerbung?

15. September 2008, 10:03 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Die Experten-Antwort

Bei dem Thema Abwerbung handelt es sich um eine komplexe Frage, die unter anderem davon abhängig ist, an welchem Ort die Ansprache des Angestellten erfolgt und in welchem Verhältnis die beteiligten Unternehmen zueinander stehen.

Erfolgt der Abwerbeversuch am Arbeitsplatz durch einen Headhunter. so gilt gemäß der Entscheidung des BGH, Urt. v. 4. März 2004 - I ZR 221/01, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird.

Erfolgt der Abwerbeversuch durch einen Headhunter im Privatbereich, so kann sich lediglich der Beworbene wehren, wenn der Anrufer nicht lediglich den Zweck des Anrufs vorstellt und nachfragt, ob der Angerufene an einer Fortsetzung des Gesprächs oder gar an Folgegesprächen interessiert sei. Denn jede Form des Bedrängens des Mitarbeiters, z. B. durch Insistieren auf einer Fortsetzung des Gesprächs oder durch unerbetene Folgeanrufe, ist nach §§ 3, 4 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter. Der Arbeitgeber hat hier keine gesetzliche Handhabe.


  1. Wie schütze ich mich vor Mitarbeiter-Abwerbung?
  2. Die Experten-Antwort
  3. Abwerbung durch einen Wettbewerber
  4. Die Frage der vertraglichen Beziehungen zum Abwerber
  5. Gültigkeit von Abwerbungsverboten
  6. Wie man ein vertragliches Abwerbeverbot gestaltet
  7. Fazit

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