Das Gesetz bietet daher bei der Abwerbung von Mitarbeitern nur dann zuverlässig Schutz, wenn die Abwerbung während einer laufenden Vertragsbeziehung geschieht. Will ein Auftraggeber oder ein Auftragnehmer nach Beendigung eines Vertrages gegen das Ausspannen seiner Mitarbeiter gefeit sein, dann bieten sich vertragliche Abwerbeverbote an.
Gemäß § 75 f HGB gilt, dass eine Vereinbarung, durch die sich ein Arbeitgeber einem anderen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, Arbeitnehmer des anderen nicht einzustellen, nicht durchsetzbar ist. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Arbeitnehmer durch Sperr-abreden zwischen Unternehmern in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindert wird; er soll seinen Arbeitsplatz frei wählen können. Es kann aber auch nach § 138 BGB sittenwidrig sein, solche Sperrabreden zu tätigen, wenn die Absprache sittenwidrigen Zwecken dient, etwa dazu die Gehälter in einer bestimmten Sparte einzufrieren. In einem Vertrag kann daher die Einstellung des Arbeitnehmer bei dem Vertragspartner nicht wirksam vereinbart werden.
Ein Teil der Literatur dehnt diese Regelung auch auf das aktive Abwerben aus. Andere Stimmen, die soweit ersichtlich die herrschende Meinung wiedergeben, plädieren dafür, dass § 75 f für Abreden, die lediglich die Unterlassung von Abwerbungen zum Gegenstand haben, keine Anwendung findet. Durch ein solches Abwerbeverbot werde gerade nicht die Entscheidungsfreiheit des Mitarbeiters, einen Arbeitsplatz zu wechseln, eingeschränkt. Es werden den Mitbewerbern lediglich Handlungen untersagt, die darauf abzielen, das Interesse eines Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, erst zu wecken. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bisher nach unserem Kenntnisstand noch nicht vor.
Folgt man der herrschenden Meinung, dann ist also ein vertragliches Abwerbeverbot zulässig.