Grundsätzlich genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Schutz. Dieser wirkt während der gesamten Amtszeit und in abgeschwächter Form sogar darüber hinaus. Dies bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ausgeschlossen ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. wegen eines besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, bleibt hingegen weiterhin möglich. Erforderlich ist hierbei jedoch die Zustimmung des Betriebsratsgremiums (§ 103 BetrVG).
Ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann beispielsweise gegeben sein bei Tätlichkeiten gegenüber einem Kollegen, schweren Beleidigungen des Vorgesetzten, Diebstahl von Sachen des Arbeitgebers sowie in Fällen des Arbeitszeitbetruges. Dennoch muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob eine dieser Verhaltensweisen tatsächlich geeignet ist eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das ArbG im konkreten Fall aufgrund des spezifischen Verhaltens des Betriebsratsvorsitzenden jedenfalls angenommen.
Der Betriebsrat hat grundsätzlich darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 BetrVG). Der Grund für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass Betriebsratsmitglieder nicht aus Sorge vor einer Kündigung in ihrer Amtsausübung beeinträchtigt werden sollen.