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Fazit

Autor:Redaktion connect-professional • 9.2.2009 • ca. 0:45 Min

Die Antragsgegnerin hat es (vermutlich) versäumt, zur Frage der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise Stellung zu beziehen. Angriffspunkte hätten sein können:

  • Die Eingrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf Computerkompontenkäufer. Argument: Der fachunkundige Durchschnittsverbraucher, der sich nicht für technische Zusammenhänge interessiert, gehört nicht zur Zielgruppe des beworbenen Produkts, da er bereits mit dem Einbau der streitgegenständlichen CPU in einen Computer überfordert wäre.
  • Das Argument, dass es den angesprochenen (technisch kundigen) Verkehrskreisen letztlich nicht auf die Geschwindigkeit als solche, sondern auf die damit erzeugte Leistung (erledigte Operationen pro Zeiteinheit) ankommt und der beworbene Prozessor eine Leistung erzielen kann, die derjenigen eines Prozessors mit einer Geschwindigkeit von 5600 MHz zumindest entspricht.
  • Zudem war es bis vor kurzem wohl noch üblich, über die eBay-Plattform Multi-Core-CPUs mit dem Produkt ihrer Kerne zu bewerben.Ein weiteres Argument: Vorliegend wurde einer möglichen Fehlvorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise dadurch entgegen gewirkt, dass in der zweiten Textzeile (»Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600 MHz«) klargestellt wurde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Prozessor um eine CPU mit zwei Kernen handet, die jeweils mit einer Taktfrequenz von 2,8 GHz getaktet sind.