Auch Laien müssen das Angebot verstehen
- Zwei mal 2800 MHz sind nicht 5600MHz
- Auch Laien müssen das Angebot verstehen
- Fazit
Weiter führte das KG Berlin aus: »Aus Rechtsgründen müsste hier - anders als bei nur missverständlicher Werbung - nicht nur der Durchschnittskomponentenkäufer, sondern (zumindest nahezu) jeder Käufer die Unwahrheit erkennen, das mit man von Rechts wegen trotz objektiv unwahrer Werbung eine Unlauterkeit nach § 5 UWG ausnahmsweise verneinen könnte. Denn auch wenige Käufer darf man nicht mit objektiv unwahrer Werbung täuschen und zum Kauf verleiten.
Die Glaubhaftmachungslast liegt insoweit bei der werbenden Antragsgegnerin. Zwar liegen Darlegung- und Beweislast für die Irreführung einer Werbung normalerweise bei demjenigen, der sie gemäß §§ 3,5,8 Abs. 1 UWG untersagen lassen will. Das ist aber anders, wenn es sich - wie hier- um eine objektiv unwahre Werbung handelt. Denn dann ist die Irreführung der Regelfall und die allseits fehlende Irreführung kraft im Verkehr durchgesetzten Wissens um die Unwahrheit die Ausnahme, die im Bestreitensfalle derjenige zu beweisen (bzw. hier glaubhaft zu machen) hat, der sich darauf beruft. Das wäre im Streitfall die Antragsgegnerin, die dazu aber nichts glaubhaft macht, insbesondere keine repräsentative Verkehrsverfragung eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts vorgelegt hat.
Einer Glaubhaftmachung hätte es gemäß § 291 ZPO nur dann nicht bedurft, wenn es sich um eine offenkundige Tatsache gehandelt hätte, dass so gut wie kein Computerkomponentenkäufer auf die (im Übrigen teilweise auch isoliert - also ohne Hinweis auf die zwei Komponenten zu je 2800 MHz- und hervorgehoben beworbene) Angabe "5600 MHz" hereinfällt und für "bare Münze" nimmt, dass also so gut wie jeder Computerkomponentenkäufer weiß, dass der beworbene Prozessor zum einen eine solche Geschwindigkeit nicht erreichen kann und mit ihm zum anderen auch keine Leistung zu erzielen ist, die einer solchen Geschwindigkeit (vollumfänglich) entspricht. Soweit das Landgericht dies als "offenkundig" i.S. des § 291 ZPO angesehen haben sollte, stimmt dem der Senat aus tatsächlichen Gründen nicht zu, was der Berufung letztlich zum Erfolg verhilft.«