Zwar stärkte der BGH mit seiner Entscheidung die Rechte von Anschlussinhabern weiter, allerdings stellt das Urteil keinen Freibrief für Internetnutzer da, wie der IT-Anwalt betont. »Die Besonderheit des verhandelten Falles bestand darin, dass die von der Filmindustrie verklagte Familie nachweisen konnte, dass Dritte das WLAN unrechtmäßig genutzt hatten. Ein solcher Nachweis gelingt in der Praxis leider nur den wenigsten Menschen. Häufig ist es so, dass die Betroffenen von der Musik- oder Filmindustrie wegen des Tauschs urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt werden, den Tathergang jedoch nicht rekonstruieren können«, erklärt Solmecke. In einer solchen Konstellation seien die Betroffenen auch nach dem heutigen Spruch aus Karlsruhe weiterhin in der Haftung. »Schon in früheren Zeiten hatte der BGH festgestellt, dass abgemahnte Tauschbörsennutzer, die den Tathergang bestreiten, einen alternativen Sachvortrag präsentieren müssen. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Familienvater die Möglichkeit in den Raum stellen muss, dass seine Kinder zur Tatzeit das Internet genutzt haben.«
Damit herrsche leider noch immer keine weitere Klarheit, bezogen auf das Anbieten offener WLAN-Netze in Deutschland. Für Solmecke ist die Situation auch nach dem neuen Urteil nach wie vor unbefriedigend und führt dazu, dass den Nutzern in Deutschland weiterhin nicht empfohlen werden könne, ihre Netze für Dritte zu öffnen, da die Gefahr erfolgreicher Abmahnungen weiter hoch ist.