In den meisten Fällen trifft der EU-Kommission zufolge der Händler die Entscheidung, nicht ins Ausland zu verkaufen. Insofern dieser keine marktbeherrschende Stellung habe, sei dies kein Wettbewerbsverstoß und falle nicht unter das EU-Wettbewerbsrecht. Anders sieht es bei den zwölf Prozent der Einzelhändler aus, die klagen, vertragliche Beschränkungen würden sie am grenzüberschreitenden Verkauf von bestimmten Produkten hindern. »Wenn Geoblocking auf Vereinbarungen zurückzuführen ist, müssen wir genau prüfen, ob ein wettbewerbsschädigendes Verhalten vorliegt, dem wir mit den Instrumenten der Wettbewerbspolitik begegnen können«, so Margrethe Vestager. Notwendig sei jedoch jeweils eine Einzelfallprüfung.
Eine umfangreiche Analyse ihrer Untersuchungsergebnisse will die EU-Kommission voraussichtlich Mitte 2016 veröffentlichen. Darin soll nicht nur auf Geoblocking, sondern auch auf weitere potenzielle Wettbewerbsprobleme im elektronischen Handel eingegangen werden. Der Abschlussbericht ist für das erste Quartal 2017 vorgesehen. Schon im kommenden Mai sollen allerdings weitere Vorschläge präsentiert werden, mit denen die Kommission Hindernisse auf dem digitalen Binnenmarkt beseitigen will.