Werbung gehört zum Geschäft. Das wissen auch Shopbetreiber. Viele bedenken allerdings nicht, wie schnell eine Abmahnung droht.
Wer auf sich und seine Produkte aufmerksam machen will, muss die Werbetrommel rühren. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn schnell droht eine Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, zeigt, auf welche Werbeaussagen Shopbetreiber besser verzichten sollten.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt »die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar«, eine unzulässige geschäftliche Handlung dar (§ 3 Nr. 3 UWG i.V.m Anhang Nr. 10). Im Klartext: Shopbetreiber sollten nicht mit Selbstverständlichkeiten werben.
Nach dem BGH stellt die werbliche Herausstellung des dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts als »14-tägige Geld-Zurück-Garantie« eine solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar (BGH, Urteil v. 19.3.2014, I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III). In der beanstandeten Werbung wurde der Eindruck hervorgerufen, diese Geld-zurück-Garantie stelle ein freiwillige Leistung und eine Besonderheit des Angebotes dar. Ähnliches gilt ebenfalls, wenn das Widerrufsrecht als »Service-Garantie« dargestellt wird.
Auch die Herausstellung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, wenn beispielsweise mit »24 Monate Gewährleistung« geworben wird (OLG München, Urteil vom 16.12.2008, 4 U 173/08). Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Die Aussage »Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.« ist nicht wettbewerbswidrig, da es sich um eine reine Darstellung der gesetzlichen Rechte handelt, so der BGH (Urteil v. 19.3.2014, I ZR 185/12).
Nach deutschem Recht trägt im Online-Handel mit Verbrauchern der Händler die Gefahr bei Versand der Ware. Wird dies werblich hervorgestellt, stellt dies ebenfalls eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar (so der BGH zu „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von X“, Urteil v. 19.3.2014, I ZR 185/12).
Auch die werbliche Herausstellung eines versicherten Versandes kann irreführend sein, wenn dieser dem Verbraucher einen nicht bestehenden Vorteil suggeriert, da der Händler unabhängig von der Versandart das Versandrisiko zu tragen hat (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 8.11.2012, 2-03 O 205/12).
Die unwahre Angabe, dass ein Unternehmer sein Geschäft demnächst aufgeben werde, ist ebenfalls unlauter und abmahngefährdet. Das OLG Köln urteilte, dass es eine Irreführung des Verkehrs darstelle, wenn eine kalendarisch bestimmte Geschäftsaufgabe angekündigt, das Geschäft aber über diesen Stichtag weitergeführt wird (OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, I-6 U 79/09).
Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Daher wertete das LG Frankfurt a.M. in der Herausstellung einer »Echtheitsgarantie« mit Slogans wie »Ich garantiere für die Echtheit der Ware!«<als unzulässig (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.11.2012, 2-03 O 205/12). Der Verkauf echter Waren sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf. Das hat such das LG Bochum 2009 bereits entschieden (Urteil v. 10.02.2009, 12 O 12/09).
Allerdings verneinte das OLG Hamm in einem ähnlich gelagerten Fall eine Irreführung, da dem Verbraucher bekannt sei, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Originalware zu verkaufen (Beschluss vom 20.12.2010, I-4 W 121/10). Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte bei der werblichen Herausstellung der Echtheit seiner Produkte dennoch Vorsicht walten lassen.
Zudem ist es unlauter, über die Verfügbarkeit der Ware irrezuführen. Werbeaussagen, die eine tatsächlich nicht bestehende Verknappung des Lagerbestandes suggerieren, sind damit ebenfalls abmahngefährdet. Erst kürzlich war Zalando für die Angabe »Noch drei Artikel verfügbar« abgemahnt worden, da die Anzahl der vorrätigen Artikel tatsächlich um ein vielfaches höher war.
Eine Irreführung ist es übrigens auch, wenn auf der Produktseite steht »Nur noch wenige Exemplare verfügbar, Lieferzeit ca. 2-4 Tage«, obwohl das Produkt nicht mehr verfügbar ist. Die Rechtsprechung verlangt eine ständige Aktualisierung derartiger Verfügbarkeitsangaben (OLG Hamm, Urteil v. 11.8.2015, 4 U 69/15).