Lahmende Geschwindigkeiten trotz Breitbandvertrag

Bundesnetzagentur legt klare Kriterien für Vertragsbruch fest

10. Juli 2017, 9:57 Uhr | Elke von Rekowski
Trotz Breitbandvertrag lahmt die Internetverbindung nicht selten.

Wann hält ein Anbieter von Breitband-Internet den Vertrag nicht ein und stellt die vertraglich vereinbarte Leistung nicht zur Verfügung? Die Bundesnetzagentur hat dazu nun klare Regeln definiert.

Die Bundesnetzagentur hat jetzt eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz veröffentlicht. Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen. »Wir definieren anhand klarer Kriterien, wann bei Breitbandanschlüssen im Festnetz die Downloadgeschwindigkeit nicht dem Vertrag entspricht. Dies soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber ihrem Anbieter erleichtern«, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Demnach gilt bei Breitbandanschlüssen jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.

Klare Regeln

Jetzt hat die Bundesnetzagentur genau festgelegt, in welchen Fällen eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt. Sie liegt vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Er soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen. Die Bundesnetzagentur hält es für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit LAN-Verbindung erfolgen. Für das Nachweisverfahren will Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.


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