Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

29. Januar 2010, 0:00 Uhr | Anne Lauer

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Qualität der Anzeigen

Die Bundesnetzagentur kann gegen unerlaubte Telefonwerbung nur eingreifen, wenn ihr die Verstöße detailliert und nachvollziehbar angezeigt werden. Unklare Beschwerden, wie zusammenhanglose, unkommentierte Anruflisten oder lediglich vage Angaben zu erhaltenen Anrufen, führen vielmals zu keinem Ergebnis. Da der Rechtsbruch im Telefonat gegenüber Verbrauchern stattfindet, ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben dieser betroffenen Verbraucher angewiesen. Dazu sollten gehören: genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die ggf. angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem - sofern bekannt - konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.

"Die Verbraucher können sich vorsorglich schützen, indem sie im Alltag sparsam und vorsichtig im Umgang mit ihren Daten sind. Dies gilt insbesondere bei der Angabe der Telefonnummer", erläuterte Kurth.


  1. Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung
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