Homeoffice

Chef darf Telearbeit nicht einseitig kündigen

24. April 2015, 12:28 Uhr | Elke von Rekowski
Telearbeit darf nicht ohne Weiteres gekündigt werden. (Foto: © goodluz - Fotolia.com).

Gute Nachrichten für alle, die gerne im Homeoffice arbeiten. Eine einmal getroffene Vereinbarung, einen Teil der Arbeit in Telearbeit erledigen, darf vom Firmenchef nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Immer mehr Firmen-Mitarbeiter arbeiten teilweise von zu Hause aus. Nicht immer zur Freude der Unternehmen. So mancher Chef würde die Angestellten lieber wieder Tag für Tag im Unternehmen sehen. Das jedoch ist nicht so einfach möglich. Denn wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart haben, dass ein Teil der Tätigkeit in Telearbeit von zu Hause aus erledigt werden kann, darf der Arbeitgeber diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres kündigen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf weiteren Einsatz in Telearbeit. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen 4 (AZ: 12 Sa 505/14) verweist jetzt die Deutsche Anwaltauskunft.

In dem konkreten Fall vereinbarte eine Bank mit einem ihrer Firmenkundenberater im Jahr 2005 alternierende Telearbeit. Danach konnte der Mitarbeiter 40 Prozent seiner Tätigkeit zu Hause erledigen. Sie vereinbarten auch, dass kein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz bestehe. Beide Seiten konnten die Vereinbarung mit einer Frist von vier Wochen kündigen, was der Arbeitgeber dann ohne Beteiligung des Betriebsrats auch tat.

Dagegen klagte der Angestellte mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Beendigung der Telearbeit für unwirksam und verurteilte die Bank dazu, den Mitarbeiter weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Das Gericht wies darauf hin, dass die entsprechende Vereinbarung in den allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, nicht gilt. Zumal die Vereinbarung nicht erkennen lasse, dass dabei auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werde. Auch der Betriebsrat hätte beteiligt werden müssen, da die Beendigung einer Telearbeit im Sinne des Arbeitsrechts eine »Versetzung« sei, so das Gericht.


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