Für eine per Post versendete monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkanbieter keine Gebühr verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil weist jetzt die Arag hin.
Für per Post versendete Handyrechnung sollte ein Kunde laut seinem Vertrag jeden Monat 1,50 Euro mehr bezahlen. Daraufhin hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Provider geklagt. Die Richter gaben der Klage statt und erklärten die entsprechenden Posten im Preisverzeichnis für ungültig. Denn vor allem Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, werden durch die Kosten für eine Rechnung in unangemessener Weise benachteiligt, so die Begründung der Richter. Laut den Arag-Rechtsexperten liege es zudem allein im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen.
Sie weisen in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass auch die AGB-Klausel in den Mobilfunkverträgen des Providers, wonach ein »Pfand« für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangt wird, unrechtmäßig ist. Nach Einschätzung der Richter entstehe dem Anbieter selbst dann kein erkennbarer Schaden, wenn der Kunde die Karte behalte. Ein pauschaler Schadensersatz von 29,65 Euro sei deshalb nicht rechtfertigt (OLG Frankfurt am Main, Az.: 1 U 26/13).