Der österreichische Oberste Gerichtshof hat anhand eines aktuellen Falls entschieden, dass Kündigungen per Smartphone-Nachrichtendienste wie Whatsapp nicht gültig sind. Auch in Deutschland hätten Arbeitgeber damit keine Chance.
Die Verbreitung elektronischer Nachrichtendienste nimmt immer weiter zu, der Marktführer Whatsapp zählt nach eigenen Angaben inzwischen weltweit fast eine Milliarde Nutzer. Auch im Umfeld der beruflichen Kommunikation haben die praktischen Apps sich einen festen Platz erobert, selbst Zeitungen versenden ihre Nachrichten neuerdings auf Wunsch per Messenger. Doch trotz aller Beschwörungen des Papierlosen Büros und der Unkenrufe vom Niedergang der klassischen Briefkultur gibt es Bereiche, in denen die elektronische Post noch nichts zu melden hat. Das musste jetzt auch eine österreichische Zahnärztin einsehen, die ihrer Mitarbeiterin per Whatsapp kündigen wollte. Um die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu wahren, hatte sie die ausgedruckte Kündigung für die Angestellte am 31. Oktober des vergangenen Jahres einfach mit ihrem Smartphone abfotografiert und anschließend der Mitarbeiterin übermittelt. Erst danach verschickte sie die schriftliche Kündigung auch per Post, so dass diese am 4. November bei der Mitarbeiterin ankam.
Die betroffene Mitarbeiterin jedoch wollte die Whatsapp-Version der Kündigung nicht akzeptieren und klagte dagegen. Da ihre ehemalige Arbeitgeberin weiterhin auf der fristgerechten Zusendung ihrer Whatsapp-Kündigung beharrte, ging der Streit mit unterschiedlichen Urteilen durch alle Instanzen, bis er jetzt letztendlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) verhandelt wurde. Dort musste die Zahnärztin allerdings eine klare Niederlage einstecken. Die Richter stellten eindeutig fest, dass eine Kündigung per Messenger nicht das Schriftformgebot erfüllt und somit nichtig ist. Damit gilt erst die schriftlich zugesandte Version des Kündigungsschreibens samt der entsprechend um einen weiteren Monat verlängerten Frist. »Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann«, begründeten die obersten Richter ihre Entscheidung. »Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann«. Alleine schon aufgrund der technischen Unterschiede bei Displays sei auf einem Smartphone nicht hinreichend gesichert, dass der Empfänger aus einem elektronisch übermittelten Dokument alle wichtigen Angaben ordentlich entnehmen und überprüfen könne, so der OGH weiter.
Ganz ähnlich sieht die Rechtslage auch in Deutschland aus. Der Paragraph 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert die Rahmenbedingungen für ein gültiges Kündigungsschreiben sogar explizit unter Ausschluss elektronischer Nachrichten: »Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen«.