Noch nicht abschließend geklärt ist laut Madeleine Pilous, ob eine 0180-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist. Das LG Hamburg vertrat im vergangenen Jahr zwar diese Auffassung, doch das LG Stuttgart reichte in einem ähnlichen Fall die Frage an den EuGH weiter, ob eine 0180-Nummer für Kunden-Hotlines verwendet werden dürfe.
Während in der Muster-Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer verlangt wird, ist diese im Muster-Widerrufsformular nicht vorgeschrieben. Hier ist neben Name, Anschrift und E-Mail-Adresse nur die Fax-Nummer – soweit verfügbar – notwendig.
»Wer Abmahnungen vermeiden möchte, sollte in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer angeben«, rät Pilous. »Dies betrifft allerdings nur die Belehrung, nicht das Muster-Widerrufsformular.« Da die Zulässigkeit von 0180-Nummern noch nicht geklärt sei, würden sie ein Risiko bergen und sollten vermieden werden.