Die Nutzung der Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router zum Aufbau von Hotspots ist zulässig, urteilt der Bundesgerichtshof. Der WLAN-Betrieb werde nicht gestört, es handele sich weder um »Belästigung« noch eine »aggressive Geschäftspraktik«.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss von seinen Kunden keine explizite Zustimmung einholen, wenn er auf den ihnen zur Verfügung gestellten WLAN-Routern ein zweites Funksignal einrichtet und für einen teilöffentlichen Hotspot nutzt. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die im Vorgehen des Unternehmens eine »unzumutbare Belästigung« und eine »aggressive Geschäftspraktik« sah. Vor dem Landgericht Köln konnte sie sich im Mai 2017 mit dieser Argumentation noch durchsetzen, doch das Oberlandesgericht kassierte das Urteil ein dreiviertel Jahr später, sodass nun der BGH eine höchstinstanzliche Entscheidung fällen musste.
Das zweite WLAN-Signal stelle keine Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, weil die geschuldete Vertragsleistung – der Zugang zum Internet – nicht beeinträchtigt werde, so der BGH. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der Unitymedia-Router durch die Kunden sähen die Verträge nicht vor. »Die Aktivierung ist ein ausschließlich technischer Vorgang, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringt. Sie erfordert weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung. Der Internetzugang der Kunden wird durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zu Lasten der Kunden hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Kunden besteht auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften«, erklärte das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Ebenfalls gegen eine Belästigung und auch gegen eine aggressive Geschäftspraktik spricht nach Ansicht des BGH die Tatsache, dass Kunden jederzeit ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zusteht. Dieses Opt-out-Verfahren hatte Unitymedia vor drei Jahren gewählt, um möglichst schnell ein dichtes Hotspot-Netz aufbauen zu können – die Verbraucherschützer drängten allerdings auf ein im Voraus erteiltes Einverständnis durch die Kunden und hatten den Kabelnetzbetreiber abgemahnt.