Immer mehr Menschen nutzen Smartphones und Tablets. Das steigert auch den Download von Apps. Allein im App Store werden 350.000 der kleinen Programme angeboten. Einen generellen Anspruch auf Umtausch haben Anwender allerdings nicht.
Darauf weisen jetzt die Rechtsexperten der Arag hin. Wer eine App kauft, sollte sich sicher sein, dass er sie auch wirklich nutzen will. Denn rein juristisch besteht nur dann ein Gewährleistungsanspruch, wenn die Ware beim Kauf fehlerhaft oder mangelhaft war.
Obwohl beim App-Kauf ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, besteht zudem kein generelles Widerrufsrecht, da mit dem Download der App die Lieferung der Ware unverzüglich nach dem Kauf erfolgt. Wer trotzdem eine falsche App herunterlädt, muss sich bei den meisten Anbietern an den Kundenservice wenden und dort den Umtausch genau begründen. Je nach Anbieter sind die Bedingungen und Vorgehensweisen sehr unterschiedlich. Apple beispielsweise weist bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass Apps nur umgetauscht werden können, wenn der Download »unakzeptabel schlecht« ist. Im Apple App Store haben Anwender daher kaum eine Chance auf Rückerstattung ihres Geldes.
Vergleichsweise großzügig erscheint da das Angebot von Google im Android Market: Wer hier eine App kauft, hat beispielsweise ein 15-minütiges Umtauschrecht. Zudem kann die App auch dann umgetauscht werden, wenn sie dem Käufer nicht gefällt. Windows-Phone-7-Nutzer haben es besonders leicht: Dank der so genannten »Try before you buy«-Funktion können sie die Apps vor dem Kauf im Windows Phone Marketplace ausprobieren.
Wer bei Nichtgefallen eine App einfach weiterverkaufen will, hat dazu zwar laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes das Recht. Hersteller dürfen einen einen solchen Weiterverkauf von Lizenzen nicht verbieten. Dieses Recht hat jedoch Grenzen. Denn Hersteller können den Wiederverkauf künstlich verhindern, so die Experten. Dies hat das EuGH in seinem Urteil nicht beschränkt oder für unzulässig erklärt. In der Praxis sind App-Hersteller also keinesfalls dazu gezwungen zu ermöglichen, dass Apps weiterverkauft werden können. Wenn die die Software eine künstliche Einschränkung hat und zum Beispiel wie bei iTunes an ein persönliches Nutzerkonto gebunden ist oder auf eine bestimmte Hardware aktiviert wird, ist das aus rechtlicher Sicht vollkommen legal. Deshalb können Programme aus dem App Store auch weiterhin nicht an andere weiterverkauft werden.