Wer war es?

BGH klärt Auskunftsanspruch bei illegalen Uploads

9. November 2018, 10:07 Uhr | Lars Bube
© momius - Fotolia

Raubkopien im Internet sind Filmfirmen ein Dorn im Auge. Um die verantwortlichen Nutzer zur Rechenschaft ziehen zu können, brauchen sie deren Daten - und dafür die Mithilfe von YouTube und Co.

Ob Kino-Blockbuster oder Top-Ten-Album: Wer Filme und Musik unberechtigterweise online stellt, verletzt Urheberrechte und riskiert Schadenersatzforderungen. Aber nicht immer können die Geschädigten den Verantwortlichen auf die Schliche kommen. Mit welchen Daten müssen Internet-Plattformen wie YouTube ihnen dabei behilflich sein? Darüber hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. (Az. I ZR 153/17)

Um was genau geht es?

Gleich drei Nutzer stellten 2013 und 2014 die Kinofilme »Parker« und »Scary Movie 5« bei YouTube ein, sie wurden dort etliche tausend Mal abgerufen. Die Constantin Film Verleih GmbH will gegen die Schuldigen vorgehen. Sie verbergen sich aber hinter Fantasienamen.

Warum ist das ein Problem?

Anders als in Internet-Tauschbörsen, die oft keinen zentralen Betreiber haben, hinterlassen die Nutzer auf YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. Mit der IP-Adresse können Geschädigte beim Provider herausfinden, von welchem Anschluss aus die Datei zum Herunterladen angeboten wurde. Sie erfahren dann Name und Anschrift des Inhabers. Bei Video-Portalen hat nähere Informationen nur der Betreiber.

Um welche Daten wird gestritten?

Wer YouTube aktiv nutzen will, muss beim Mutterkonzern Google ein Konto eröffnen. Für die Registrierung braucht es einen Namen, eine E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum. Um Videos zu veröffentlichen, die länger als 15 Minuten sind, musste man früher außerdem eine Mobilfunknummer angeben. YouTube hat im Prozess erklärt, weder die richtigen Namen noch die Anschriften der Nutzer zu kennen. Constantin Film will nun die Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Außerdem soll YouTube die IP-Adressen herausgeben, die beim Hochladen der Filme und für den jüngsten Zugriff auf die Nutzerkonten verwendet wurden. Umstritten ist, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.


  1. BGH klärt Auskunftsanspruch bei illegalen Uploads
  2. Plattformen befürchten Haftungspflicht

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