Relevant ist eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift. Sie sieht nur Auskünfte über »Namen und Anschrift« vor. Die Frage ist: Ist das abschließend gemeint? Zuletzt hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main YouTube im August 2017 zur Herausgabe der E-Mail-Adressen verurteilt. Die Richter waren der Ansicht, dass der Begriff »Anschrift« so viel wie »Adresse« bedeutet und in der heutigen Zeit auch die E-Mail-Adresse umfasst. Weitere Auskünfte sehe das Gesetz aber nicht vor. Der BGH-Senat scheint diese Ansicht zu teilen. Die Richter nehmen sich aber noch Zeit für Beratungen, erst danach soll das Urteil verkündet werden.
YouTube möchte nach eigener Darstellung in erster Linie Rechtssicherheit bei der Frage, welche Daten herausgegeben werden müssen. Brisanter für das Unternehmen ist ein zweites BGH-Verfahren, das seit kurzem beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt. Dort streitet ein Musikproduzent dafür, dass die Plattform selbst für den Schaden aufkommen muss, den ihre Nutzer durch das unberechtigte Einstellen fremder Werke anrichten. Bisher sperrt YouTube solche Inhalte nur, wenn sie gemeldet werden oder auffallen. Dafür durchforstet eine speziell entwickelte Software die Plattform. Die Frage ist, ob das für die Zukunft so ausreicht. Denn auch ein aktueller Entwurf für eine Reform des EU-Urheberrechts sieht eine generelle Haftung der Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen vor.