Mehr Vielfalt bei Bezahlsystemen

BGH stärkt Rechte von Online-Shoppern

9. Oktober 2017, 11:01 Uhr | Peter Tischer

Nur Sofortüberweisung als einzige kostenfreie Variante zur Bezahlung im Online-Shop anzubieten, ist laut BGH unzulässig.

Eine Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bei Onlinegeschäften ist unzulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 18. Juli. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Online-Anbieter von Reisen auf Unterlassung verklagt, der als vorgeschriebene kostenlose und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (nach Paragraf 312a BGB) nur die Sofortüberweisung angeboten hatte. Eine Kreditkartenzahlung sollte 12,90 Euro extra kosten. (KZR 39/16)

Eine Sofortüberweisung, die über einen externen Dienstleister abgewickelt wird, ist nach Überzeugung des BGH-Kartellsenats unzumutbar, weil ein Bankkunde dabei in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Die untersagen nämlich die Eingabe von PIN und TAN, die für Onlineüberweisungen genutzt werden, außerhalb von vereinbarten Internetseiten. Verstößt ein Kunde dagegen, soll er für einen möglichen Schaden voll haften. «Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit … nicht zumutbar», schrieben die Richter in dem Urteil.

Das Landgericht Frankfurt hatte im Sinne der Verbraucherzentrale geurteilt, das Oberlandesgericht hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen.


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