Wenn in Tauschbörsen unerlaubt urheberrechtlich geschützte Musik angeboten wird, müssen Provider die Daten des entsprechenden Nutzers offenlegen. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt.
Der Rechteinhaber hat laut diesem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Zeichen I ZB 80/11) einen Anspruch auf Namen und Anschrift der Person, die diese Rechte verletzt. Damit hat der BGH Urteile von Vorinstanzen aufgehoben, die diesen Anspruch erst bei einer Verletzung im gewerblichen Ausmaß vorsahen.
Konkret ging es bei dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit um ein Lied von Xavier Naidoo, das in einer Tauschbörse angeboten wurde. Die Plattenfirma hatte von der Telekom als Provider die Herausgabe der Nutzerdaten der entsprechenden IP-Adresse verlangt und ist damit in den ersten Instanzen gescheitert, weil die Gerichte sich auf den »gewerblichen« Grundsatz berufen hatten. Da der betreffende Anwender mit nur einem Song keine Verbreitung im Sinne eines gewerblichen Ausmaßes betrieben hat, sind die Klagen in diesen Instanzen abgewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz sieht dagegen bereits durch das zur Verfügung stellen eines einzelnen Liedes die Interessen der Rechteinhaber in einem Maße verletzt, dass dadurch ein Anspruch auf Herausgabe der Adressdaten besteht. Der BGH stellt das Urteil auf seiner Webseite als PDF zur Verfügung.