Vor allem aber kritisiert Solmecke, dass Facebook auf die explizite Zustimmung der Nutzer keinen Wert legt. »Das ist rechtswidrig«, so der Rechtsanwalt. Damit eine AGB-Änderung wirksam sei, müssten entweder die Nutzer zustimmen (beispielsweise per Opt in-Funktion) oder es müsste sich schon jetzt in den Facebook AGB ein wirksamer Änderungsvorbehalt finden. Hier trifft laut Solmecke keine der beiden Möglichkeiten auf Facebook zu. »Somit ist die Änderung nach deutschem Recht illegal und nicht wirksam«, so das Fazit des Rechtsanwalts. Der Bedenken von IT-Experten und Datenschützern hat sich jetzt sogar die Politik angenommen. Dem Bundestagsausschuss musste der für Europa zuständige Facebook-Manager Lord Richard Allan unter Ausschluss der Öffentlichkeit Rede und Antwort zu den neuen Änderungen stehen.
Vor allem die Unsicherheit, wie Facebook genau mit den Nutzerdaten umgeht, wurmt die Datenschützer. »Offen bleibt nach wie vor die zentrale Frage, in welche Form Facebook Nutzerdaten speichert und wie diese Daten intern verwendet und an Dritte weitergegeben werden«, so RA Solmecke. Gleichzeitig räumt Solmecke mit einem weit verbreiteten Irrtum auf: Das Posten von »Widerspruchsbildern« würde entsprechende Nutzer von den neuen Regelungen ausnehmen. Solche Pinnwandeinträge sind rechtlich wirkungslos.