Es ist also unumgänglich sich als Käufer, ob Reseller oder Anwenderunternehmen gebrauchter Software vor dem Kauf vom Gebrauchtsoftwarehändler, folgende Punkte bestätigen zu lassen.
Der Käufer erhält sofort mit der Lieferung der Softwarelizenzen vom Gebrauchthändler:
Die lückenlose Rechtekette der Lizenzen bis zum Erstlizenznehmer. Die Eigentümer werden namentlich benannt und die zugrundeliegenden Vertragsnummern des Volumenlizenzvertrages aufgeführt.
Deinstallationserklärungen aller Vorbesitzer der Software.
Den Nachweis, dass die Softwarelizenzen in der EU oder der Schweiz erstmalig in Verkehr gebracht wurden, bzw. in Übereinstimmung mit den Regelungen des Volumenvertrages an ein Unternehmen in der EU übertragen wurden.
Die Bestätigung, dass keine Rechte Dritter an der Software bestehen.
Das ein Gebrauchtsoftwarehändler diese Informationen und Belege liefern kann und dies wohlmöglich auch tun wird, reicht nicht aus. Ich würde von deren Erfüllung eine Kaufpreiszahlung abhängig machen.