BGH urteilt zu Cybermobbing

Google haftet nicht für rufschädigende Inhalte im Netz

27. Februar 2018, 13:05 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Kein Freibrief für Suchmaschinen

Experten begrüßten das Urteil. »Der BGH hat praxisnah entschieden: Google muss keinen Suchfilter einrichten, sondern nur auf Nutzerbeschwerden hin reagieren«, sagte Markus Kaulartz vom Münchener Büro der Kanzlei CMS Deutschland. Die Entscheidung sei ein deutliches Zeichen für das freie Internet. Der Richterspruch sei »sehr ausgewogen«, sagte auch der Medienrechts-Anwalt Christian Solmecke. »Der BHG stellte sicher, dass Meinungsfreiheit in Deutschland auch künftig gewährleistet wird.«

Mit ihrer Entscheidung nahmen die Richter auch ausdrücklich Bezug auf ein vielbeachtetes Urteil von 2011: Darin hatte der BGH für Blogbetreiber klare Regeln zur Prüfung beleidigender Inhalte im Internet aufgestellt. Sie müssen erst bei sehr konkreten Beschwerden tätig werden, den Blog-Verfasser dann um Stellungnahme bitten und gegebenenfalls löschen. Diese Grundsätze gelten auch für Betreiber von Suchmaschinen, wenn auch in eingeschränkter Form, sagte Galke. Ein Freibrief für Suchmaschinenbetreiber ist das Urteil daher nicht. »Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass Suchmaschinenbetreiber auf Nutzerbeschwerden reagieren und offensichtlich rechtswidrige Inhalte löschen müssen«, betonte Experte Kaulartz.

Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte: »Wir sperren immer dann Suchergebnisse zu Internetseiten mit offensichtlich und klar erkennbar verleumderischen Inhalten, wenn wir einen konkreten, ordnungsgemäßen Hinweis darauf bekommen.«


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