Preisgestaltung mit Einschränkungen

Niedrigpreise sind nicht immer legal

9. Juni 2016, 12:43 Uhr | Peter Tischer

Niedrigpreise können rechtswidrig sein, wenn große Marktteilnehmer sie einsetzen, um kleinere Konkurrenten aus dem Markt zu verdrängen.

In vielen Branchen – auch im IT-Sektor – versuchen Händler sich gegenseitig mit Sonderangeboten zu überbieten, um einander Kunden abzujagen. Doch Vorsicht: Niedrigpreise sind nicht ausnahmslos zulässig. Darauf weist Bea Brünen, freie juristische Mitarbeiterin der IT-Recht-Kanzlei aus München, hin. Grundsätzlich ist kein Händler dazu verpflichtet, bei der eigenen Preisgestaltung auf Konkurrenten Rücksicht zu nehmen, sofern nicht gesetzliche Sonderregelungen existieren wie beispielsweise bei der Buchpreisbindung. Die freie Preisgestaltung erlaubt es Händlern auch, die Preise konkurrierender Shop-Anbieter zu unterbieten. Dabei braucht es den Händler nicht zu interessieren, ob der Konkurrent durch die eigene Niedrigpreispolitik möglicherweise in den Ruin getrieben wird.

Eine Ausnahme von den Grundsätzen der freien Preisgestaltung ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG §20 Abs. 3) festgelegt. Dem Artikel liegt der Gedanke zugrunde, dass Verkäufe, die unter dem Einstandspreis liegen, auf einer kaufmännischen Mischkalkulation beruhen können und daher nicht generell als wettbewerbswidrig einzustufen sind. Allerdings ist es verboten, kleinere und mittlere Wettbewerber durch Ausnutzung überlegener Marktmacht unbillig zu behindern. In solchen Fällen werden Preisunterbietungen als Verdrängungsmaßnahme missbraucht oder Unternehmen mit großer Marktmacht gefährden damit kleinere und mittlere Konkurrenten. Und gefährden damit auch den ganzen Markt. An diesem Punkt setzt das Gesetz an und gibt Grenzen für den zulässigen Wettbewerb vor, um kleinere Marktteilnehmer vor der Willkür marktstarker Unternehmen zu schützen.


  1. Niedrigpreise sind nicht immer legal
  2. Bedingungen für illegale Niedrigpreise

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