Grenze zwischen Arbeit und Privatem verschwimmt

Private Chats im Büro - Wenn der Chef mitliest

5. September 2017, 10:47 Uhr | Peter Tischer
© Antonioguillem - Fotolia

Über einen Messenger-Dienst beantwortete er Kundenanfragen, chattete aber auch mit der Verlobten. Der Arbeitgeber führte Protokoll und kündigte dem Mann. Ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre?

Abends vorm Schlafengehen Büro-E-Mails checken, nachmittags zwischen zwei Terminen per Whatsapp den Feierabend organisieren. Das eine ist mittlerweile für viele so selbstverständlich wie das andere. Über welches WLAN die Kommunikation läuft? Das hängt am ehesten davon ab, wo man gerade ist. Abends ist es zu Hause die eigene Verbindung, tagsüber im Büro die des Arbeitgebers. Die Grenzen verschwimmen.

Vor zehn Jahren waren die Grenzen noch nicht ganz so fließend. Es war die Zeit der Klapphandys. Der Rumäne Bogdan Barbulescu machte schon damals keinen Unterschied. Über einen Messenger-Dienst, bei dem er sich auf Bitten seines Unternehmens angemeldet hatte, beantwortete er Anfragen von Kunden. Er unterhielt sich aber auch mit der Verlobten und dem Bruder über seine Gesundheit und sein Sexualleben. Für Barbulescu hatte diese verschwommene Grenze die Kündigung zur Folge.

Der Rumäne versuchte zwar, die privaten Unterhaltungen abzustreiten. Aber sein Arbeitgeber hatte mitgeschrieben - 45 Seiten private Chats. Die interne Regel des Unternehmens war klar: »Es ist streng verboten (…) Computer (…) zu privaten Zwecken zu nutzen.« Nicht so klar war und ist, ob der Mitarbeiter deshalb überwacht werden durfte.

Barbulescu klagte. Vor den nationalen Gerichten scheiterte er. Und auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb er zunächst erfolglos. Zwar sei seine Privatsphäre von der Überwachung betroffen, entschieden die Straßburger Richter 2016. Es sei aber angemessen, wenn Arbeitgeber überprüfen wollen, ob ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit ihren beruflichen Pflichten nachkommen. Nun muss die Große Kammer entscheiden. (Beschwerde-Nr. 61496/08)


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