Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab einem Arbeitgeber Recht, der einem Angestellten aufgrund dessen Facebook-Nutzung im Dienst gekündigt hatte.
Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nun hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf die Seite der Unternehmen geschlagen und die Kündigung eines rumänischen Arbeitnehmers wegen der privaten Nutzung von Facebook während der Arbeitszeit für rechtens erklärt. Wie Medienanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS berichtet, hat der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter das Recht zu überprüfen, welche Seiten seine Angestellten während ihrer Arbeitszeit besuchen. Ein solcher Eingriff in die Privatsphäre sei verhältnismäßig, da sichergestellt werden müsse, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit auch für berufliche Aufgaben nutzen.
Zwar hat das Urteil des EMGR keine direkten Auswirkungen für deutsche Arbeitnehmer und -geber, allerdings wird die Entscheidung der europäischen Richter zur Auslegung bei der Entscheidung ähnlicher Fälle herangezogen. In erster Linie werden die Interessen der einzelnen Parteien gegeneinander abgewogen und die Bestimmung des Arbeitgebers bezüglich der Internetnutzung während der Arbeitszeit einbezogen. Jedes Gericht hat laut Solmecke hier seinen eigenen Beurteilungsspielraum.
Schon vor dem Urteil des EGMR war eine Kündigung wegen der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz in Deutschland möglich. Allerdings sind nur ordentliche Kündigungen möglich, denen eine Abmahnung vorausging. Eine außerordentliche Kündigung würde laut Medien-Anwalt Solmecke vor deutschen Gerichten nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers standhalten.
Dennoch dürfen Arbeitgeber nicht ohne weiteres das Surfverhalten ihrer Mitarbeiter kontrollieren. Selbst wenn zuvor ein Internetverbot erlassen wurde, verstößt eine Totalüberwachung durch den Arbeitgeber gegen den Datenschutz. Hierzulande ist die Kontrolle lediglich durch Stichproben erlaubt. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung im Voraus gestattet, ist eine Überwachung grundsätzlich rechtswidrig, denn er muss sich als Dienstanbieter auch an das Fernmeldegesetz halten. Das Gesetz schützt die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation und schließt den Arbeitgeber somit von den Kommunikationsinhalten seiner Mitarbeiter aus. Im Falle der E-Mail ist der Schutzumfang durchaus mit dem Briefgeheimnis vergleichbar.
Besteht allerdings der konkrete Verdacht auf Arbeitszeitbetrug, ist eine Überprüfung durch den Arbeitgeber rechtmäßig. Laut Solmecke überwiegt in solchen Fällen das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung eines möglichen Fehlverhaltens gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seiner Privatsphäre.
Auch wenn die private Nutzung erlaubt ist, sollten Arbeitnehmer beim Surfen einige Regeln einhalten. Wer strafbare Inhalte aufruft, oder über privat besuchte Seiten Viren oder Schädlinge ins Firmennetzwerk einschleppt, muss immer mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.