CRN-Interview gebrauchte Software

Steigende Nachfrage im Business-Markt

16. Februar 2017, 17:41 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Schreckgespenst Software-Audit

CRN: In dem Streit ging es vor allem um die Frage, ob die vom BGH definierte Rechtekette gegebenenfalls den Kunden offengelegt werden muss. Halten Sie hier eine weitere Klärung für notwendig?

Helms: Nicht unbedingt. Die Rechtslage ist ja klar. Es sind eher Definitionsprobleme. Und einige Gebrauchtsoftwarehändler sind etwas überfordert mit der Einfachheit des Geschäftsmodells. Tatsächlich müssen die Lizenztransfers sauber abgewickelt und dokumentiert werden.
Wer unter ständiger Offenlegung der Rechtekette aber meint, dass immer Allen alle Geschäftsunterlagen inkl. Quellen, Einkaufspreisen etc. offengelegt werden müssen, der irrt. Kartellrechtlich wäre diese Forderung absolut wettbewerbswidrig. Und im Verhältnis des Monopolisten Microsoft im Verhältnis zu dem „kleinen“ Markt der Gebrauchtsoftwarehändler zudem noch ein Missbrauch der Marktmacht.
Microsoft fordert das aber auch bei unseren Kunden nicht. Als Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb sind zunächst Rechnung und Lieferschein ausreichend. Für die Rechtmäßigkeit der Vorgaben des EuGH sind zudem Bestätigungen darüber notwendig, dass die Inverkehrbringung in der EU als Kauflizenzen erfolgt ist und der Ersterwerber bzw. Voreigentümer die Lizenzen nicht mehr nutzt. Das genügt im Falle eines Audits. Zu beweisen ist in einem Audit sowieso nichts. Beweislast ist ein prozessualer Begriff. Das erfordert aber zunächst einen begründeten Zweifel seitens des Herstellers, dass mit der Beschaffung der Lizenzen etwas nicht stimmt. Liegt solch ein Fall begründet vor, werden selbstverständlich alle Unterlagen offengelegt. Dabei genügt die Offenlegung gegenüber einem neutralen Dritten, z.B. Gutachter. Diese Notwendigkeit hat es meines Erachtens in den letzten 10 Jahren nicht ein einziges Mal gegeben.

CRN: Sie haben im vergangenen Jahr die Rücknahme einer Beschaffungs-Ausschreibung des Kreises Steinfurt erwirkt. In der Neufassung wurde unter anderem verlangt, die kompletten Unterlagen zur Rechtekette zu übergeben, wodurch viele Gebrauchtanbieter wie Ihr Unternehmen de Facto wieder ausgeschlossen wurden. Halten Sie diese Forderung grundsätzlich für legitim und was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dem Kunden auf Wunsch diese Dokumente und damit auch die rechtliche Beweislast zu übergeben?

Helms: Der Kreis Steinfurt hat in der Ausschreibung noch weitere völlig absurde und unerfüllbare Forderungen gestellt. An den Dokumenten ist es in dem Fall gar nicht gescheitert. Sie haben uns schon während der Verhandlung signalisiert, dass sie keine Gebrauchtsoftware kaufen, egal welche Bedingungen noch aufgestellt werden und egal, wie teuer es für den Kreis werden würde.
Deshalb haben wir hier auch aufgegeben. Wichtig war für uns der Beschluss der Vergabekammer für die Vielzahl der Kommunen, die sich beim Beschaffen unsicher waren. All denen ist durch den Beschluss der Einkauf gebrauchter Software nun risikolos empfohlen worden.


  1. Steigende Nachfrage im Business-Markt
  2. Enormes Wachstumspotenzial
  3. Schreckgespenst Software-Audit
  4. Zusatzgeschäft durch Dienstleistungen

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