CRN: Der Arbeitgeber zahlt also doppelt?
Fehl-Weileder: Genau. Wenn der Arbeitgeber den Differenzbetrag nicht von dem Gläubiger zurückfordert, zahlt er zweimal: Zuerst an den Gläubiger und dann an den Arbeitnehmer.
CRN: Bei einem Betrag von 59,92 Euro ist der finanzielle Verlust aber überschaubar.
Fehl-Weileder: Auf den ersten Blick mag das so aussehen. Wenn es um nur einen oder wenige Arbeitnehmer geht, mögen die 59,92 Euro pro Monat und Person von den meisten Unternehmen noch zu verkraften sein. Zumal der Fehler ja meist nach einem Monat auffällt. Wenn die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer aber groß ist, kann der Betrag schnell auf mehrere Hundert Euro steigen – und das im Fall der Fälle monatlich! Man kann also durchaus sagen: Kleine Erhöhung, große Wirkung!
CRN: Kann auch der Pfändungsfreibetrag selbst höher ausfallen?
Fehl-Weileder: Ja, er steigt etwa, wenn ein Arbeitnehmer Unterhalt bezahlen muss. Für die erste Person liegt der Betrag seit dem 1. Juli bei 426,71 Euro – zuvor waren es 404,16 Euro. Für jede zweite bis fünfte Person sind monatlich jeweils weitere 237,73 Euro statt zuvor 225,17 Euro zusätzlich unpfändbar. Bei einem geschiedenen Arbeitnehmer mit zwei Kindern würde der Pfändungsfreibetrag demnach bei 2035,97 Euro liegen. Die Differenz, die ein Arbeitgeber im Extremfall für einen Arbeitnehmer doppelt zahlen würde, läge bei monatlich 107,59 Euro.
CRN: Was würden Sie Unternehmen empfehlen, damit das nicht passiert?
Fehl-Weileder: Den Verantwortlichen muss klar sein, dass es sich bei den geltenden Pfändungsfreigrenzen um sehr wichtige Informationen handelt. Die Umstellung auf die neuen Grenzwerte muss deshalb zeitnah nach der Erhöhung geschehen. Und die Pfändungsfreigrenzen werden immer im Zweijahres-Rhythmus erhöht. Die nächste Änderung steht also zum 1. Juli 2019 an. Dieses Datum sollte man sich am besten bereits jetzt schon im Kalender markieren.