Neue Pfändungsfreigrenzen: Kleine Erhöhung, große Wirkung

Warum Unternehmen die neuen Pfändungsfreigrenzen beachten sollten

18. August 2017, 13:54 Uhr | Michaela Wurm
© Fotolia 57915226 Joachim Lechner

Am 1. Juli 2017 wurde der Grundbetrag des unpfändbaren Einkommens erneut nach oben angepasst. Auch wenn es dabei nur um eine minimale Erhöhung von knapp 60 Euro geht, sollten Unternehmen die neuen Pfändungsfreigrenzen unbedingt beachten, rät Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder. Dem Arbeitgeber könnten spürbare finanzielle Belastungen drohen.

CRN: Frau Dr. Fehl-Weileder, was hat sich am 1. Juli geändert?

Fehl-Weileder: Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitnehmer ist von 1.073,88 Euro auf 1.133,80 Euro gestiegen. Das heißt, dass dieser Betrag nicht angefasst werden darf, wenn das Netto-Einkommen eines Arbeitnehmers gepfändet wird – er ist vor der Pfändung komplett geschützt. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten, wenn der Arbeitnehmer Privatinsolvenz angemeldet hat, aber auch, wenn der Lohn eines Arbeitnehmers aus anderen Gründen gepfändet wird.

CRN: Wie sehen denn die Regelungen für eine Lohnpfändung generell aus?

Fehl-Weileder: Grundsätzlich gilt, dass alle Vergütungen gepfändet werden können, die einem Arbeitnehmer in Geld gezahlt werden – also beispielsweise der normale Monatslohn, aber auch Entgeltfortzahlungen im Falle von Mutterschaft oder Krankheit. Wichtig ist, dass Urlaubsgeld jedoch in der Regel nicht gepfändet werden darf, zumindest solange es sich im üblichen Rahmen bewegt. Für ihre Forderungen müssen die Gläubiger des Arbeitnehmers bei Gericht einen sogenannten Vollstreckungstitel erwirken und damit den Lohn bei dem Arbeitgeber pfänden.

CRN: Was passiert, wenn der Arbeitgeber solche Pfändungen einfach nicht berücksichtigt?

Fehl-Weileder: Das ist nicht ratsam. Wenn ein Arbeitgeber die rechtmäßige Pfändung eines Gläubigers nicht berücksichtigt, kann er sogar direkt von diesem verklagt werden.


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