Ein Pfändungsschutzkonto, oder umgangssprachlich P-Konto, ist eine besondere Variante eines normalen Girokontos. Im Falle einer Pfändung ist auf dem P-Konto ein bestimmter Betrag – anders als auf einem regulären Girokonto – unpfändbar. Das P-Konto funktioniert im Grund wie ein normales Girokonto, nur dass die Pfändungsfreibeträge automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert werden. Hat der Schuldner unterhaltspflichtige Kinder, erhöht sich der geschützte Betrag dementsprechend.
Verbraucher müssen ein P-Konto bei einer Bank beantragen. Alternativ kann auch ein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt werden. Dabei muss die von einer Pfändung betroffene Person versichern, dass sie nur über ein einziges P-Konto verfügt. Wenn bereits eine Kontopfändung vorliegt, muss die Bank das Konto innerhalb von vier Tagen umwandeln.
Dr. Elske Fehl-Weileder ist seit 2005 im Geschäftsbereich Insolvenzverwaltung / Internationale Insolvenzverwaltung von Schultze & Braun tätig. Die Fachgebiete der Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht sind neben der Insolvenzverwaltung der deutsch-chinesische Rechtsverkehr und das chinesische Insolvenzrecht. Schultze & Braun ist eine der größten insolvenzrechtlich ausgerichteten Kanzleien in Deutschland und bundesweit an mehr als 40 Standorten tätig. Dazu kommen die europäischen Standorte in Straßburg, Paris und London.