Datenschutz und Videoüberwachung

Stehen Sie gerne vor der Kamera?

11. November 2013, 10:21 Uhr | Karl-Uwe Lüllemann, externer Datenschutzbeauftragter und Senior Consultant, SK-Consulting Group

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Albtraum oder rechtlich beherrschbar?

Die vorliegende Thematik sollte in mehreren Schritten betrachtet werden.

1. Schritt: Ist eine Videoüberwachung überhaupt zulässig?

Zunächst muss das Ziel festgelegt werden, was mit einer Videoüberwachung erreicht werden soll, wie etwa die Aufklärung von Diebstählen. Im Rahmen der Prüfung, auf welcher Rechtsgrundlage das Videosystem betrieben werden darf, muss sichergestellt werden, dass keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen schutzwürdiger Betroffeneninteressen bestehen. Beispielsweise darf eine Kamera nicht innerhalb einer Umkleidekabine angebracht werden, da das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Zusätzlich zu den oben genannten Aspekten dürfen auch keine anderen, weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen, um das festgelegte Ziel zu erreichen. Im Rahmen der Aufklärung von Diebstählen könnte man an verstärkte Kontrollgänge durch den Sicherheitsdienst denken.

2. Schritt: Die Videoüberwachung wird teilweise von Dienstleistern realisiert. Wo liegt dann die Verantwortung?

Das Unternehmen, das die Videoüberwachung einsetzen will, ist und bleibt dafür verantwortlich, dass jederzeit das Datenschutzrecht eingehalten wird. Dazu schreibt das BDSG in § 11 vor, was für eine legale Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist. Zum Beispiel muss zwingend ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der etliche vorgeschriebene Punkte regelt. Insbesondere muss sich der Dienstleister streng an Weisungen des Auftraggebers halten. Des Weiteren muss der Dienstleister auflisten, wie es um die technische Absicherung des Systems bestellt ist, insbesondere wo die Daten gespeichert werden und wer im Einzelnen darauf Zugriff nehmen kann.

Einen Pferdefuß hat die Regelung in § 11 BDSG allerdings noch, denn sie gilt nur für Dienstleister innerhalb der EU und des EWR.

3. Schritt: Die Cloud ist doch schon fast Standard.

Man kann wohl sagen, dass die Cloud als solche aus den Kinderschuhen herausgewachsen ist. Wenn es aber wie hier um Videoüberwachung geht, bestehen sehr viele Probleme, die noch nicht alle geklärt sind. Zum Beispiel müssen die Daten von der Kamera sicher über die Cloud zum Anzeigegerät transportiert werden. Dies ist durch Verschlüsselung realisierbar. Aus Sicht des Datenschutzes hat die Cloud ein großes Manko, nämlich dass der Auftraggeber im Zweifel gar nicht weiß, wo die Daten liegen. Selbst wenn der Dienstleis-ter zusagt, dass die Daten ausschließlich in Europa liegen, so beispielsweise die Situation bei dem von der Telekom angebotenen Microsoft-Office-365, ist es denkbar, dass der Hersteller aus den USA Zugriff nimmt. Dies ist datenschutzrechtlich schwierig, denn so ist die gesetzlich geforderte Kontrolle unmöglich. Nicht erst seit Prism stellt die Beteiligung eines US-Unternehmens ein Problem dar, denn wegen dem so genannten Patriot Act muss ein US-Unternehmen den Sicherheitsbehörden (ohne richterlichen Beschluss) Zugriff gewähren. Dies ist mit deutschem Recht nicht vereinbar.

Fazit

Wer eine Videoüberwachung einsetzen möchte oder dies bereits tut, dem sei die Zusammenarbeit mit einem Experten für Datenschutz empfohlen, denn es gibt zahlreiche rechtliche Fallstricke. Kameras sind ein heikles Thema und rechtliche Absicherung unumgänglich, damit die Technik letztlich auch legal eingesetzt werden kann. Ansonsten drohen Strafgelder oder gar Imageschäden.

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