Datenschutz und Videoüberwachung

Stehen Sie gerne vor der Kamera?

11. November 2013, 10:21 Uhr | Karl-Uwe Lüllemann, externer Datenschutzbeauftragter und Senior Consultant, SK-Consulting Group
Zusammenarbeit mit Experten ist empfehlenswert, wenn Unternehmen Videoüberwachung einsetzen wollen.
© storm - fotolia.com

Unternehmen, die Videoüberwachung eingerichtet haben, jedoch über keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten verfügen, sollten auf der Hut sein. Wer die datenschutzrechtlichen Hürden auf die leichte Schulter nimmt, riskiert empfindliche Strafen.

Kameras sind oft ein notwendiges Mittel, um Bösewichte ausfindig zu machen, und unumstritten können sie zur Aufklärung von Straftaten beitragen. Doch  das ist nur die eine Seite der Medaille, denn es geht nicht nur um Diebstahl, sondern auch um Datenschutz.

Starker Eingriff ins Persönlichkeitsrecht

Die Installation von Kameras stellt immer einen starken Eingriff ins Persönlichkeitsrecht dar. Das gilt selbst für Attrappen, da hier für den Betroffenen nicht erkennbar ist, ob es sich um eine aktive Kamera handelt oder nicht.

Heutige Videokameras liefern teils überragend gute, weil gestochen scharfe Bilder und bieten so die Möglichkeit, eine einzelne Person direkt über das Kamerabild zu identifizieren. Sobald Personen im Bild sind, handelt es sich dabei um so genannte „personenbezogene Daten“, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegen.

Freigabe vom Datenschutzbeauftragten ist Pflicht

Die Entscheidung für die Installation einer Videoüberwachung sollte daher gründlich überlegt sein. Sicher gibt es im Einzelfall legitime Gründe für die Einführung einer Kameraaufzeichnung, allerdings ist der gesetzliche Rahmen zu beachten.

So ist zum Beispiel vor der Installation eine Prüfung und Freigabe durch den internen oder externen Datenschutzbeauftragten (DSB) zwingend vorgeschrieben. Eine Kamera weiß nicht, ob das, was sie gerade aufnimmt, für die gefilmten Personen eine unzumutbare Belästigung darstellt. Diese Entscheidung darf von Gesetzes wegen nur der Fachmann, sprich der Datenschutzbeauftragte, fällen. Deswegen sind im Rahmen der so genannten „Vorabkontrolle“ (§ 4d Abs. 5 BDSG) die Interessen des Unternehmens auf der einen und die Rechte der gefilmten Personen und Mitarbeiter auf der anderen Seite sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

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