Vor allem im wichtigen Jahresendgeschäft ist die Werbung mit Rabatten ein probates Mittel für den Kundenfang. Doch Vorsicht: die UVP darf nicht erfunden oder verfälscht angegeben werden.
Immer wieder gehen Händler mit der Preisersparnis gegenüber der Unverbindlichen Preisempfehlung auf Kundenfang. »Preissturz«, »Sale«, »Top Angebot« und »Schlussverkauf« sind dabei nur wenige der oft gebrauchten Schlagwörter, welche die Verbraucher in die Shops locken sollen. Oftmals wird bei solchen Schnäppchen-Angeboten auf die UVP des Herstellers verwiesen und dem Verbraucher mitgeteilt, wieviel er gegenüber dem Originalpreis einspart, wenn er das Produkt beim Händler kauft. Doch laut Joesphin Kürten, freie juristische Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei aus München, müssen Händler bei der Werbung mit einer UVP Vorsicht walten lassen.
Zwar ist die Bezugnahme auf den UVP-Preis grundsätzlich zulässig, aber die Wettbewerbszentrale hat in einer aktuellen Mitteilung darauf hingewiesen, dass Werbung mit nicht existierenden oder zu hoch angegebenen UVP-Preisen als irreführend einzustufen ist.