Die Behörde bezieht sich dabei auf ein Möbelhaus, das bei einer Werbeaktion für einen Sonnenschirm statt der wirklichen UVP von 499 Euro eine fiktive von 799 Euro angegeben hatte. Kunden zahlten deshalb trotz des gewährten Rabattes mehr als die tatsächlich Preisempfehlung des Herstellers. In einem anderen Fall warb ein Anbieter von Druckzubehör mit einer Puma-Herrenuhr, die weit unter dem angeblichen UVP lag. Allerdings bestätigte der Hersteller der Uhr, dass diese ein Werbegeschenk sei und er deshalb für sie keine UVP ausgesprochen habe. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen den überführten Händler.
Wird so eine irreführende Werbung mit der UVP aufgedeckt, drohen nicht nur rechtliche Konsequenzen, auch potentielle Kunden können zu einem pauschalen Negativurteil kommen und abgeschreckt werden. Deshalb hält es Kürten für unverzichtbar, als erstes zu prüfen, ob die UVP auch tatsächlich existiert. Bei Preisgegenüberstellungen sollte der Fachhändler zudem auf die Aktualität der UVP achten. Die Bezugnahme auf eine ehemalige UVP ist schwierig, da sie ebenfalls irreführend sein kann, wenn sie nicht die letzte Empfehlung des Herstellers war