Wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem heute rechtskräftig veröffentlichten Urteil feststellt, sind einige Teile der AGB von Amazon in Bezug auf Bild- und Urheberrechte nichtig. Vielen Online-Händlern, nicht nur bei Amazon, droht dadurch eine Flut an Abmahnungen.
Ein heute vom Landgericht Fürth veröffentlichtes rechtskräftiges Urteil (4 HK O 9301/10) droht für viele Online-Händler in den nächsten Wochen eine Flut von Problemen zu bringen. In der Entscheidung geht es um die Rechte an selbst erstellten Produktbildern, die Händler an Amazon übertragen müssen, damit sie anderen Händlern im Marketplace zur Verfügung gestellt werden können. Das Gericht bezeichnete entsprechende Teile der AGB als nichtig und damit unwirksam. Damit droht Händlern, die solche Bilder verwenden jetzt eine Flut von teuren Abmahnungen.
»Die Entscheidung könnte Auswirkung auf tausende Online-Händler haben«, warnt deshalb der Kölner Internetrecht-Experte Christian Solmecke von der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. »Wer derzeit Produktbilder verwendet, die er nicht selbst geschossen hat, ist abmahngefährdet. Dies gilt nicht nur für Amazon, sondern für sämtliche Online-Protale.« Laut Solmecke drohen betroffenen Händlern Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe mehrerer hundert Euro – pro verwendetem Bild: »Für die Nutzung von Produktbildern werden von den Gerichten Kosten in Höhe von 80-150 Euro pro Foto angesetzt. Je nach Dauer der Bildveröffentlichung und Verbreitungsgrad. Hinzukommen kommen noch einmal Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 600-1000 Euro«.
Im konkreten Fall hatte ein Händler für Aquaristik und Tierfutter aus Oberfranken gegen einen direkten Konkurrenten geklagt, dem er seine Produktbilder nicht länger kostenlos zur Verfügung stellen wollte, wie dies der »Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten« mit Amazon vorsieht. Der Beklagte wiederum berief sich auf ebenjenen Vertrag, der ihm die Nutzung der durch Amazon bereitgestellten Bilder des Konkurrenten erlaubt – selbst wenn die Bilder mit dem Firmennamen des Urhebers markiert sind.