Wichtig ist, dass Unternehmen klare Regeln für die private Internet-Nutzung im Job formulieren, aber auch für die Erreichbarkeit der Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit. Denn ob das private Surfen im Job erlaubt ist, regelt kein spezielles Gesetz. Die meisten der folgenden Tipps leiten sich daher aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung ab:
1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets? Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen, auch dann nicht, wenn Großereignisse wie eine Fußball-WM anstehen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten (Mittagspause) oder spezielle Internet-Seiten (etwa Sportinformations-Sites) begrenzen.
2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt? Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte eher nicht von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung aus. Arbeitnehmer sollten sich vorsichtshalber an dem Grundsatz orientieren: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist auch nicht zulässig.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern? Beschäftigte sollten in der Personalabteilung nach geltenden Regelungen fragen. Arbeitgebern rät der Bitkom, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen – durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber? Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf der Chef das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet.
Der Arbeitgeber darf dann aber stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung? Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.
Wer also bei Fußballschauen am PC »erwischt« wird, muss nicht mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings haben Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit gezeigt, siehe die Urteile zu Buletten und Maultaschen, dass manche Arbeitgeber selbst Bagatellen als Steilvorlage betrachten, um Mitarbeiter loszuwerden.