Serie zu Social Media - letzter Teil

Die AGBs von Xing kritisch durchleuchtet

16. Mai 2012, 11:00 Uhr | Nadine Kasszian

Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb hat CRN einige AGBs der bekanntesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen. In dieser Folge setzt sich RA Christian Solmecke mit Xing auseinander.

Die Xing-Nutzungsbedingungen (http://www.xing.com/terms) sehen keine ausdrückliche Übertragung von Nutzungsrechten an den dort eingestellten Inhalten vor. Lediglich in Ziff. 4.1.2 wird darauf hingewiesen, dass der Nutzer sicherzustellen hat, »dass die öffentliche Wiedergabe der von ihm übermittelten Fotos auf den Xing-Websites erlaubt ist.« Das Netzwerk geht also davon aus, dass Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt werden müssen, sondern der Nutzer bereits durch das Einstellen der Daten zum Ausdruck bringt, dass er diese Xing zur Verfügung stellen möchte.

Eine solche konkludente Rechteeinräumung ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist bei der Bestimmung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG) zu berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Rechte der Nutzer einräumt, ist davon auszugehen, dass nur diejenigen Rechte eingeräumt werden, die für die Erbringung des Dienstes zwingend erforderlich sind. In diesem Fall erfordert die Nutzung des Dienstes jedenfalls die Einräumung des Rechts, Bilder und Texte auf den Xing-Seiten öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).

Eine Verwendung dieser Inhalte außerhalb der Websites wird von der konkludenten Einwilligung des Nutzers wohl nicht mehr umfasst sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass nur ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Ein Recht zur Weitergabe der Inhalte an Dritte ist laut der Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Wie bei Google+ gilt auch bei Xing das Verbot, Pseudonyme oder Künstlernamen zu verwenden. Dies mag zunächst im Hinblick auf die Gewährleistung der Seriosität des Netzwerkes sinnvoll erscheinen. Allerdings führt das Klarnamengebot dazu, dass Berufskünstler, die ein Pseudonym oder einen Künstlernamen führen, die Plattform praktisch nicht nutzen könnten, da sie in der Regel nicht unter ihrem bürgerlichen Namen bekannt sind.


  1. Die AGBs von Xing kritisch durchleuchtet
  2. Verantwortung für fremde Inhalte
  3. Umgang mit persönlichen Daten ist flexibel
  4. Fazit

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