»Ohne Gewähr« ist kein Freibrief für Online-Händler, Produkte mit falschen Angaben zu verkaufen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hervor.
Auch bei Privatverkäufen schließt der Hinweis »Keine Gewährleistung« nicht in jedem Fall auch tatsächlich eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers aus. Zumindest muss der Verkäufer dann haften, wenn seine Versprechen in der Produktangabe nicht zutreffen. Im verhandelten Fall hatten Verkäufer ein Boot als gebrauchsfähig beschrieben, doch aufgrund schweren Schimmelpilzbefalls war es nicht mehr seetauglich. Als die Käuferin vom Kauf zurücktreten wollte, lehnten die Verkäufer dies mit dem Hinweis auf die ausgeschlossene Gewährleistung ab. Das BGH argumentierte, dass die Verkäufer es unter anderem mit den Worten »Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen« als gebrauchsfähig beschrieben hatten und somit ein gleichzeitiger Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich war. Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance einer Mängelbeseitigung gewähren müssen, statt gleich vom Kauf zurücktreten zu wollen. Der Fall wird deshalb jetzt vor dem Landgericht Berlin neu verhandelt.