Die mangelhafte Kenntnis der Bestimmungen des Elektrogesetzes (ElektroG) führt immer wieder zu unerfreulichen Überraschungen. So kann das Nichtführen der Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Wieso muss die Registrierungsnummer geführt werden?
Die von der EAR zugewiesene achtstellige Nummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Die Angabe dieser Nummer im Geschäftsverkehr ist geboten, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen, so die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 664/04, S.45). Die Pflicht, die so genannte WEEE-Registrierung anzugeben, soll in erster Linie verhindern, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.
Zudem erschwert die Regelung die – ansonsten sehr leicht zu führende – Exkulpation desjenigen Händlers, der nicht registrierte Produkte vertreibt. Dieser gilt gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Dem Händler wird es schwer fallen, darzulegen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, wo doch ein einfacher Blick auf z.B. Angebot oder Lieferschein Auskunft über eine Registrierung seines Lieferanten gegeben hätte.
Zumindest auch Nebenzweck der Führungspflicht dürfte es sein, dass eine Überwachung gesetzwidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht wird. Da die Pflichten des ElektroG nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG Regelungen darstellen, die auch bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne der Mitbewerber zu regeln, sind Verstöße im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §§ 8 und 12 UWG abmahnfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierung im Geschäftsverkehr anzugeben.