Die Registrierungsnummer muss nicht zwangsläufig im Briefkopf, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Prospekten angegeben werden. Zumindest eine Angabe im Briefkopf scheint jedoch aus praktischen Erwägungen sinnvoll (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 39).
Bei mehreren Registrierungsnummern muss dem Sinn der Führungspflicht entsprechend immer mindestens die Nummer angegeben werden, auf die sich der schriftliche Geschäftsverkehr bezieht. Besitzt ein Hersteller tatsächlich mehrer Nummern, dürfte jedoch auch eine „en bloc-Angabe“ der Nummern, etwa im Briefkopf, ausreichend sein, solange die den Schriftverkehr betreffende Nummer mit aufgeführt ist (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 40).
Freilich besteht diese Verpflichtung jedoch nur insoweit, als sich der Geschäftsverkehr auf ein registrierungspflichtiges Elektrogerät bezieht. Verkauft der Hersteller andere vom Gesetz nicht erfasste Geräte oder agiert er für bestimmte (registrierte) Geräte selbst nur als Vertreiber, braucht er eine Registrierungsnummer nicht anzugeben.
Das Nichtführen der Registrierungsnummer durch einen gesetzlich dazu Verpflichteten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG dar. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da bei Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 50.000 Euro droht, vgl. § 23 Abs. 2 Alt. 1 ElektroG.