a) Die Pflicht zum Führen der Registrierungsnummer gilt zunächst für alle Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG.
b) Zu beachten ist, dass auch der Vertreiber, der nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.
Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG treffen. Demnach ist er dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und muss folglich auch nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG seine Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen.
c) Frei von der Führung einer Registrierungsnummer ist jedoch der Vertreiber nach § 3 Abs. 12 S. 1 ElektroG, sofern er ordnungsgemäß registrierte Geräte vertreibt.