Elektrohändler müssen Registrierungsnummer führen

19. August 2008, 5:05 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Wer muss die Registrierungsnummer führen?

a) Die Pflicht zum Führen der Registrierungsnummer gilt zunächst für alle Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG.

b) Zu beachten ist, dass auch der Vertreiber, der nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.

Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG treffen. Demnach ist er dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und muss folglich auch nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG seine Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen.

c) Frei von der Führung einer Registrierungsnummer ist jedoch der Vertreiber nach § 3 Abs. 12 S. 1 ElektroG, sofern er ordnungsgemäß registrierte Geräte vertreibt.


  1. Elektrohändler müssen Registrierungsnummer führen
  2. Wer muss die Registrierungsnummer führen?
  3. In welcher Form und auf welchen Dokumenten muss die Nummer geführt werden?
  4. Was geschieht im Falle des pflichtwidrigen Nichtführens der Registrierungsnummer?
  5. Fazit

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