Elektrohändler müssen Registrierungsnummer führen

19. August 2008, 5:05 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 4

Fazit

Das Elektrogesetz ist weiterhin für offene Rechtsfragen gut. Einzelprobleme hinsichtlich der Pflicht, die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr zu führen, lassen sich aber in den Griff bekommen, wenn der Wortlaut des Gesetzes beachtet und nach dem Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt wird.

In der Zusammenschau dürfte es für alle registrierten Hersteller zweckmäßig sein, die WEEE-Registrierungsnummer auf allen Geschäftsbriefen und Rechnungen im Briefkopf zu führen. Eine überflüssige Angabe der Registrierungsnummer ist unschädlich, doch ein Fehlen kann im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG teuer werden.

Im Hinblick auf den weiten Herstellerbegriff des § 3 Abs. 11 ElektroG und die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG ist jeder Händler gut beraten, sich vor dem Anbieten der Ware genauestens über existierende Registrierungen seines Zulieferers und etwaige eigene Pflichten zu informieren. Gerade bei Ware, die aus dem Ausland kommt, wird der Händler oft in der Rolle eines Erstimporteurs und damit Herstellers sein – mit der Folge der Registrierungspflicht. Dies muss zunächst abgeklärt werden, um spätere Überraschungen zu vermeiden!

Der Autor: Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.


  1. Elektrohändler müssen Registrierungsnummer führen
  2. Wer muss die Registrierungsnummer führen?
  3. In welcher Form und auf welchen Dokumenten muss die Nummer geführt werden?
  4. Was geschieht im Falle des pflichtwidrigen Nichtführens der Registrierungsnummer?
  5. Fazit

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