Antiquierte Sicht der Gerichte
- Gebrauchte Software – a never ending story?
- Antiquierte Sicht der Gerichte
- Einfluß der Lizenztypen klären
Der unterlegene Softwarehändler hat angekündigt, gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Es wäre zu wünschen, dass das höchste deutsche Zivilgericht kurzfristig über die Revision entscheidet, damit die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Handels von online vertriebener Software beendet wird. Dabei ist eine genaue Sachverhaltsanalyse insbesondere der technischen Grundlage der Bereitstellung der Software per pull- oder push-Verfahren geboten. Die Entscheidungsgründe der Münchner Gerichte sind insoweit wenig tragfähig. So ist die Behauptung, beim Onlinevertrieb würde schon gar kein Vervielfältigungsstück entstehen, an dem eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten könnte, nicht haltbar. Sowohl beim Pull- als auch beim Push-Verfahren wird an den Erwerber eine Kopie der Software übertragen, wobei allein der Softwarehersteller entscheidet, ob die Übertragung erfolgt. Der Unterschied zu dem mittlerweile als antiquiert zu bezeichnenden Vertrieb von Software auf einem Datenträger liegt lediglich in der fehlenden Übergabe eines solchen Datenträgers; ohne Übermittlung einer Kopie der Originalsoftware geht es jedoch auch beim Onlinevertrieb nicht. Ebenfalls diskussionswürdig ist die Behauptung des OLG München, dass auch die Nutzung von Software der Zustimmung des Herstellers bedarf, wenn der Kunde die Software auf original Datenträgern des Herstellers erhalten hat. Die zur Nutzung der Software notwendige Vervielfältigung insbesondere in den Cache des Rechners stellt zweifellos eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Mit § 69d Urheberrechtsgesetz hat der Gesetzgeber jedoch sicherstellen wollen, dass solche zur Nutzung der Software notwendigen Handlungen ohne gesonderte Zustimmung des Herstellers zulässig sind. Wenn der Lizenzgeber diese Regelung allein durch ein Weitergabeverbot in seinen einseitig festgelegten Lizenzbestimmungen aushebeln kann, wäre der Erschöpfungsgrundsatz bei Software eigentlich nicht mehr anwendbar