Die gleichen Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch für die Versandhandelswerbung im Internet. Hier erwartet der Käufer (bei fehlenden gegenteiligen Angaben des Verkäufers) insbesondere, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, ganz gleich, ob der Verkäufer die Ware selbst vorrätig hat oder sie bei einem Dritten abrufen muss.
Hinsichtlich der Dauer der Verfügbarkeit enthält § 5 Abs. 5 Satz 2 UWG eine widerlegbare Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat die Nachfrage von zwei Tagen unterschreitet. Doch weist schon die Regierungsbegründung dieser Norm darauf hin, dass sich eine solche Festsetzung der Vorratsdauer einer schematischen Betrachtung entzieht, so dass im konkreten Einzelfall eine abweichende Bewertung möglich ist (z.B. bei außergewöhnlich hoher Nachfrage oder besonderer Art der angebotenen Ware).