Nun schließlich zu ihrem Fall, in dem ja nicht die Hauptware, sondern nur eine Gratiszugabe bzw. ein Kopplungsangebot mit dem Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge (»Abgabe der Gratiszugabe nur, solange der Vorrat reicht«) beworben wird. In diesem Fall ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 96/05) ein Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge wettbewerbsrechtlich unzulässig, sofern keine zeitliche Befristung des Angebots vorgenommen oder die konkret zur Verfügung stehende Warenmenge nicht angegeben wird. Damit soll vor allem dem Informationsbedürfnis der Kunden Rechnung getragen werden, die üblicherweise von einer ausreichenden Vorratsmenge, auch hinsichtlich der Gratiszugaben, ausgehen.
Fazit :
Grundsätzlich ist die Werbeaussage »Solange der Vorrat reicht« wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Will ein Verkäufer aber speziell die Abgabe einer Gratiszugabe vorratsmäßig beschränken, so bedarf es konkreter Mengenangaben oder einer zeitlichen Befristung des Angebots, um eine Irreführung der Kunden und damit einen Verstoß gegen das Wett-bewerbsrecht auszuschließen. Der bloße Hinweis »Solange der Vorrat reicht« langt hier nicht.
Max-Lion Keller, IT-Recht-Kanzlei , München