Nach § 5 Abs. 5 S. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist es irreführend und damit unzulässig, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist.
Der Verkäufer kann eine Irreführung jedoch vermeiden. Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, die konkret zur Verfügung stehende Warenmenge in der Werbung anzugeben. Vielmehr kann der Verkäufer Fehlvorstellungen der Verbraucher auch durch aufklärende Hinweise (z.B. Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht) ausschließen. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung im Jahr 2004 (BGH GRUR 2004, 343, 344) den Hinweis »Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht« für zulässig erklärt und den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbs-Verhaltens verneint. Entscheidend war die Ansicht, dass dieser Werbehinweis keinen unlauteren Zeitdruck auf das Kaufverhalten der Kunden ausübe.