Die Schuldrechtsreform 2002 hat den Verkäufer mit dem Risiko behaftet, einen abgeschlossenen Kaufvertrag gleich mit acht Möglichkeiten mangelhaft zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer den Mangel selbst nicht verursacht oder zu vertreten hat.
Diese Mängel sind allesamt in § 434 BGB aufgeführt worden. Und der oben geschilderte Fall entspricht exakt der in § 434 Abs. 1 S. 3 BGB geregelten Fallkonstellation. Danach gehören zur Beschaffenheit der verkauften Sache u.a. auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste (…) oder dass sie die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnte.
Produktflyer und Internetseiten sind ebenso wie Werbeprospekte öffentliche Äußerungen des Herstellers, an die der Verkäufer gebunden ist (vgl. OLG München, Urt. v. 15.09.2004 – 18 U 2176/04, LNR 2004, 29998 = NJW-RR 2005, 494). Mit anderen Worten: Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber auch für die Richtigkeit der Werbeaussagen des Herstellers.
Die Ankündigungen des Drucker-Herstellers, wonach die Zeit für den Ausdruck 1. Seite lediglich 5 Sekunden betragen soll, stimmt für eine Vielzahl von Fällen (Unterbrechung von Druckaufträgen) nicht. Der Käufer muss eine solche Einschränkung nicht erwarten, weil die Werbung des Herstellers insoweit keine Einschränkung macht. Damit liegt ein Mangel iSd § 434 BGB vor.