Welche Rechte stehen nun dem Händler zu? Da in den hier beschriebenen Fällen der Mangel der Kaufsache bereits bei Lieferung vom Hersteller an den Händler vorgelegen hat, kann auch der Händler vom Lieferanten die Erstattung des von ihm entrichteten Kaufpreises in voller Höhe ohne Abzüge verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus den gleichen Rechtsgründen wie im Vertragsverhältnis Käufer – Verkäufer (vgl. §§ 433, 434, 437, 440, 323, 346 BGB). Ist der Endkunde zudem noch Verbraucher, so kann der Händler seinen Anspruch noch zusätzlich auf den sog. Unternehmerregress nach § 478 BGB stützen.
Auch der Händler hat in diesen Fällen gegenüber seinem Lieferanten Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises; eine Erlösschmälerung wegen Nutzung des Geräts muss sich auch der Händler nicht anrechnen lassen.
Walter Felling, Rechtsanwaltskanzlei Felling, Soest